| |
Perro de Agua Español Club Deutschland e.V. Vereinssatzung § 1 Name Der Verein führt den Namen Perro de Agua Español Club Deutschland e.V." (abgekürzt PdAECD) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. § 2 Zweck des Vereins Die Zwecke des Vereins sind: ·die kontrollierte Reinzucht der Rasse Perro de Agua Español (im Folgenden PDAE abgekürzt) nach dem bei der FCI hinterlegten gültigen Standard Nr. 336 und die Förderung aller Bestrebungen, die diesem Zweck dienen. Das Ziel ist die Erhaltung und Festigung der Rasse in ihrer ursprünglichen Form als Arbeitshunde für die Hüte-, Jagd- und Wasserarbeit. Oberstes Zuchtziel ist die Förderung von Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, ursprünglichem Wesen und Erscheinungsbild ·die Zusammenführung von Züchtern, Haltern und Freunden der Rasse und die Förderung der Kontakte und Zusammenarbeit. ·die Beratung von Züchtern, Besitzern und Interessenten der Rasse PDAE ·die Durchführung von Aktivitäten und Informationsveranstaltungen rund um den PDAE ·das Erreichen der Voraussetzungen für die Aufnahme als Rassezuchtverein in den Verband für das deutsche Hundewesen e.V. (VDH) § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und Züchter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Wer Mitglied wird, erkennt die Satzung und die vom Verein beschlossenen Ordnungen an und zahlt den festgelegten Mitgliedsbeitrag. 2. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ·Hundehändler und deren Angehörige und Menschen, die mit ihnen in einem Haushalt leben. ·Nicht als Hundehändler gilt jedoch, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung und unter Kontrolle des VDH die Zucht mit Hunden aus FCI-kontrollierter Herkunft lediglich als Hobby nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. ·Personen, die grob gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben. ·Züchter, die nicht im Rahmen der FCI züchten. ·Personen, die Mitglied in einem anderen deutschen Club für PDAE sind. ·Personen, die Mitglied in Rassevereinen oder Zuchtverbänden sind, die nicht dem VDH oder FCI angeschlossen sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Vereinen, die diese Aufnahme in ihrer Satzung anstreben. 3. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft: ·Ehrenmitglieder: sie zahlen keinen Beitrag, haben das Recht an allen Veranstaltungen und der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sie haben kein Stimmrecht ·aktive Mitglieder: sie sind die Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht und vollem Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen, sie zahlen den vollen Beitragssatz. ·neue Mitglieder: im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft haben alle außer den Gründungsmitgliedern noch kein Stimmrecht, sonst aber die gleichen Rechte und Pflichten wie ein aktives Mitglied. ·Familien-Mitglieder: sie sind Angehörige von neuen und aktiven Mitgliedern, haben die gleichen Rechte, zahlen aber geringeren Beitrag. ·Juniormitglieder: sie sind unter 18 Jahre alt und sie brauchen für die Mitgliedschaft das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter, sie haben kein Stimmrecht und zahlen einen ermäßigten Beitrag. 4.Ein Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden an den Schriftführer des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht begründet werden. Eine Liste der neu aufgenommenen Mitglieder wird immer in der nächsten Clubinformation veröffentlicht. 5.Die Mitgliedschaft wird erworben zum ersten des Folgemonats nach Aufnahme durch den Vorstand und Zahlung des fälligen Vereinsbeitrags. 6.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 7.Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und dem Vereinsvorstand spätestens bis zum 30.9. des Jahres vorliegen, um für das Folgejahr wirksam zu sein. Zahlt ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag bis zum 30.9. des jeweiligen Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht, gilt dies als Austrittserklärung. 8.Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins verletzt oder den Vereinsfrieden beharrlich und unproduktiv stört. Dem Mitglied sollte vorher Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Mitglieder, von denen nachträglich bekannt wird, dass sie zu der in §5.2. genannten Gruppe gehören werden automatisch ausgeschlossen. 9.Mitglieder, die ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, verlieren alle Rechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Anteilige Beitragserstattungen sind ausgeschlossen, ausstehende Zahlungsverpflichtungen bleiben unberührt. 10. Wird der Jahresbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ruhen alle Mitgliedsrechte bis zur Zahlung. § 6Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 3. die Clubinformation § 7Der Vorstand 1.Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die aktive Mitglieder des Vereins im Sinne von § 5,3 sein müssen: ·1. Vorsitzende ( r ) ·2. Vorsitzende ( r ) (Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden) ·Schriftführer(in) ·Schatzmeister(in) ·Zuchtverantwortliche/r ·Die Ämter 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister müssen von verschiedenen Personen übernommen werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder stellvertretend durch den/die 2. Vorsitzende(n) jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. 2.Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds beträgt jeweils 3 Jahre. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen in schriftlicher, geheimer Wahl gewählt. Jährlich werden 2 Vorstandsmandate neu vergeben. Der Vorstand sorgt nach der Wahl für die Aufgabenverteilung nach 7.1. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, so beruft der Restvorstand innerhalb von 14 Tagen ein aktives Mitglied kommissarisch in den Vorstand. Diese Entscheidung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 3.Wiederwahlen sind unbegrenzt möglich. 4.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse aus, sorgt für die Einhaltung der Ziele des Vereins und führt alle Veranstaltungen des Vereins durch. Der Vorstand erstellt und beschließt eine Geschäftsordnung, verteilt die Aufgabenbereiche, die sich aus den Zwecken des Vereins ergeben und die nicht durch §7.1. festgelegt sind, unter den Vorstandsmitgliedern. Er teilt den Mitgliedern die Aufgabenverteilung und die Geschäftsordnung mit. 5.Der Vorstand führt Protokolle seiner Sitzungen und archiviert diese. 6.Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, er hat lediglich Anspruch auf den Ersatz der durch seine Tätigkeit entstandenen belegten Auslagen. Auslagen, die einen Betrag von 25 überschreiten, müssen zeitnah nachgewiesen und jeweils durch den Vorstand genehmigt werden. 7.Die Gründung von Ausschüssen für verschiedene Zwecke des Vereins, zum Beispiel Redaktion der Clubzeitschrift, Zuchtberatung und -kontrolle, Ausstellungen, Informationsveranstaltungen, wird angestrebt. Bei ausreichender Mitgliederzahl können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung eingerichtet werden. In der Zwischenzeit werden diese Tätigkeiten vom Vorstand übernommen und dieser kann Obleute für diese Tätigkeiten ernennen. Diese Obleute nehmen an den Vorstandsitzungen teil. § 8Mitgliederversammlung 1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladungen mit einer Tagesordnung müssen schriftlich mindestens sechs Wochen vorher an die Mitglieder versandt werden. 2.Die Mitgliederversammlung berät und beschließt : a.Jahresbericht b.Kassenbericht c.Bericht der Kassenprüfer d.Entlastung des Vorstandes e.Wahlen des Vorstandes f.Wahl von 2 Kassenprüfern g.Satzungsänderungen h.Ordnungen i.Einrichtung von Ausschüssen j.Anträge k.Verschiedenes 3.Für die Mitgliederversammlung gilt die Geschäftsordnung in ihrer jeweils gültigen Form. 4.Satzungsänderungen müssen mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 5.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, a.wenn der Vorstand es für notwendig hält oder b.wenn mindestens 20 % der aktiven Mitglieder dies durch Unterschrift fordern. In diesem Fall muss der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 10 Wochen nach Eingang der Unterschriften beim Schriftführer durchführen. 6.Jedes Mitglied hat das Recht bis zu drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge an den Vorstand zu richten. Später eingehende Anträge müssen die Dringlichkeit durch mehrheitliche Abstimmung der Mitgliederversammlung bestätigt bekommen. 7.Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geschrieben, es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben, archiviert und in der nächsten Clubinformation veröffentlicht. § 9 Clubinformation 1. Der Verein veröffentlicht mindestens einmal im Jahr eine Clubinformation an alle Mitglieder. Familienmitglieder erhalten keine eigene Clubinformation. Sie wird von einem/r vom Vorstand benannten Obmann/frau oder von einer Redaktionsgruppe unter Leitung dieses/r Obmanns/frau erstellt und nach Genehmigung durch den Vorstand versandt. 2.Der Verein betreibt eine Seite im Internet, die ausschließlich den Verein, seine Ziele und Aktivitäten für die Öffentlichkeit darstellt. Hierfür wird vom Vorstand ein/e Obmann/frau ernannt, der diese Seite in Absprache mit dem Vorstand gestaltet und aktualisiert. 3.Die Adresse der Seite ist http//:www.perro-club.de § 10Mitgliedsbeiträge 1.Der Jahresbeitrag für alle Mitgliedergruppen wird von der Mitgliederversammlung für das Folgejahr festgelegt. Der Beitrag ist am 1. Januar jeden Jahres im Voraus zu bezahlen. 2.Personen, die nach dem 30.6. eines Geschäftsjahres Mitglied werden, zahlen den halben Beitrag für dieses Geschäftsjahr. § 11Haftung Die Haftung aus Tätigkeiten des Vereins ist für Vorstandsmitglieder und Mitglieder auf das Vereinsvermögen begrenzt. Eine persönliche Haftung wird ausgeschlossen. § 12Auflösung des Vereins 1.Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine Mitgliederversammlung, zu der mit diesem Tagesordnungspunkt satzungsgemäß eingeladen wurde, dies mit 75% der abgegebenen Stimmen beschließt. 2.Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens des Vereins mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Vereinsvermögen muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation zufließen. §13Sonstiges Fragen, die nicht durch diese Satzung oder gültige Ordnungen des Vereins geregelt werden, werden vom Vorstand entsprechend den Grundsätzen des VDH geregelt. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. |
|