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*** SATZUNG *** § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Perro de Agua Español-Club Deutschland" e.V. (abgekürzt PdAECD). Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die kontrollierte Reinzucht der Rasse Perro de Agua Español (im Folgenden PDAE abgekürzt) nach dem bei der FCI hinterlegten gültigen Standard Nr. 336 und die Förderung aller Bestrebungen, die diesem Zweck dienen. Das Ziel ist die Erhaltung und Festigung der Rasse in ihrer ursprünglichen Form als Arbeitshunde für die Hüte-, Jagd- und Wasserarbeit. Oberstes Zuchtziel ist die Förderung von Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, ursprünglichem Wesen und Erscheinungsbild. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: ·die Zusammenführung von Züchtern, Haltern und Freunden der Rasse und die Förderung der Kontakte und Zusammenarbeit. ·die Beratung von Züchtern, Besitzern und Interessenten der Rasse PDAE ·die Durchführung von Aktivitäten und Informationsveranstaltungen rund um den PDAE ·die Vorbereitung der Aufnahme als Rassezuchtverein in den Verband für das deutsche Hundewesen e.V. (VDH) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, einen als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder eine als gemeinnützig anerkannte kynologische Organisation zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes oder der Tierzucht. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ·Hundehändler und deren Angehörige und Menschen, die mit ihnen in einem Haushalt leben. Nicht als Hundehändler gilt jedoch, wer als Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung und unter Kontrolle des VDH die Zucht mit Hunden aus FCI-kontrollierter Herkunft lediglich als Hobby nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. ·Personen, die grob gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben. ·Züchter, die nicht im Rahmen der FCI züchten. ·Personen, die Mitglied in einem anderen deutschen Club für PDAE sind. ·Personen, die Mitglied in Rassevereinen oder Zuchtverbänden sind, die nicht dem VDH oder FCI angeschlossen sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Vereinen, die diese Aufnahme in ihrer Satzung anstreben. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft: ·aktive Mitglieder: sie sind die Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht und vollem Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen, sie zahlen den vollen Beitragssatz. ·neue Mitglieder: im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft haben Mitglieder noch kein Stimmrecht, sonst aber die gleichen Rechte und Pflichten wie ein aktives Mitglied. ·Familien-Mitglieder: sie sind Angehörige von neuen und aktiven Mitgliedern, haben die gleichen Rechte wie diese, zahlen aber einen geringeren Beitrag. ·Juniormitglieder: sie sind unter 18 Jahre alt und sie brauchen für die Mitgliedschaft das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter, sie haben kein Stimmrecht und zahlen einen ermäßigten Beitrag. ·Ehrenmitglieder: sie zahlen keinen Beitrag, haben das Recht, an allen Veranstaltungen und der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sie haben kein Stimmrecht Der Antrag muß den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Das Fehlen einer dieser Angaben führt zur Ablehnung des Antrags. Die Mitgliedschaft wird erworben zum ersten des Folgemonats nach Aufnahme durch den Vorstand. Eine Liste der neu aufgenommenen Mitglieder wird jeweils in der nächsten Clubinformation veröffentlicht. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, {Austritt, {Streichung von der Mitgliederliste, {Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zahlt ein Mitglied den fälligen Jahresbeitrag bis zum 30.9. des jeweiligen Jahres trotz schriftlicher Mahnung nicht, gilt dies als Austrittserklärung. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt, das Ansehen des Vereins verletzt oder den Vereinsfrieden beharrlich und unproduktiv stört. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Mitglieder, von denen nachträglich bekannt wird, daß sie zu der in § 3 genannten Gruppe der von der Aufnahme ausgeschlossenen Personen gehören, werden automatisch ausgeschlossen. § 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Werden die Mitgliedsbeiträge im Lastschriftverfahren eingezogen, sind die durch eine Rücklastschrift entstehenden Kosten von dem betreffenden Mitglied zu tragen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand {Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Personen, die aktive Mitglieder des Vereins sein müssen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Zuchtverantwortlichen. Die Ämter Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister müssen von verschiedenen Personen übernommen werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der Vorsitzende und/oder stellvertretende Vorsitzende. § 8 Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; {der Mitgliederversammlung; {der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; {eines Jahres- und Kassenberichts; {über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen. § 9 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. § 10 Beschlußfassung des Vorstands Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. § 11 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands; {der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags; {und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; {über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; {von Ehrenmitgliedern. {über Anträge zur Arbeit des Vereins § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. § 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung Für die Mitgliederversammlung gilt die Geschäftsordnung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Form. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Auflösung des Vereins ist eine solche von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller aktiven Mitglieder beschlossen werden, die schriftliche Zustimmung zur Änderung des Vereinszwecks der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, als vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot. § 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes aktive Mitglied kann bis spätestens drei Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und den Mitgliedern mitzuteilen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend. § 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Der Beschluß über die Auflösung muß auch die Bestimmung darüber enthalten, für welche steuerbegünstigten Zwecke das verbleibende Vereinsvermögen verwendet oder welcher steuerbegünstigten Körperschaft es zugewendet werden soll. § 17 Clubinformation Der Verein veröffentlicht mindestens einmal im Jahr eine Clubinformation an alle Mitglieder. Familienmitglieder erhalten keine eigene Clubinformation. Sie wird vom Vorstand oder von einem/r vom Vorstand benannten Obmann/frau oder von einer Redaktionsgruppe unter Leitung dieses/r Obmanns/frau erstellt und nach Genehmigung durch den Vorstand versandt. Der Verein betreibt eine Seite im Internet, die ausschließlich den Verein, seine Ziele und Aktivitäten für die Öffentlichkeit darstellt. Hierfür wird vom Vorstand ein/e Obmann/frau ernannt, der diese Seite in Absprache mit dem Vorstand gestaltet und aktualisiert. Die Mitgliederversammlung beschließt ein Rahmenkonzept für die Homepage. Die Adresse der Seite ist http//:www.perro-club.de. § 18 Haftung Die Haftung aus Tätigkeiten für den Vereins ist für Vorstandsmitglieder und Mitglieder auf das Vereinsvermögen begrenzt. Eine persönliche Haftung wird ausgeschlossen. § 19 Sonstiges Sachverhalte, die nicht durch diese Satzung oder gültige Ordnungen des Vereins geregelt werden, werden vom Vorstand entsprechend den Grundsätzen des VDH geregelt. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.11.2006 errichtet und auf der Mitgliederversammlung vom 09.04.2011 neu gefasst. |
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